§ 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.
Stand: 01.09.2024
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