§ 52 a Leistungsausschluss
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
1Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. 2Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln