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§ 24 g Häusliche Pflege

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

1Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. 2§ 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.





 Stand: 01.02.2024