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§ 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

(1)  Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus 1. den Versorgungsbezügen, 2. dem Arbeitseinkommen, 3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 allein. (2)  Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein. (3)  Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.





 Stand: 01.02.2024