§ 243 Ermäßigter Beitragssatz
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
1Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. 2Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4 b. 3Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Stand: 01.04.2024
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