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§ 263 Verwaltungsvermögen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82 a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.





 Stand: 01.02.2024