§ 7 a Datenübermittlung
BKGG ( Bundeskindergeldgesetz )
Die Träger der Leistungen nach § 6 b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6 b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.
Stand: 01.02.2024
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