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§ 10 Zuständigkeit

BErzGG ( Bundeserziehungsgeldgesetz )

 
 

1Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 2Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.





 Stand: 01.02.2024