Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

 
 

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.





 Stand: 01.04.2024