§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit
BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Stand: 01.04.2024
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