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§ 62 Schadenersatz

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

 
 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, 2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.





 Stand: 01.02.2024