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§ 43 a Verteilung von Teilzahlungen

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

 
 

Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.





 Stand: 01.02.2024