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§ 31 Ausschluß und Minderung von Renten

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

Für den Ausschluß und die Minderung von Renten gelten die §§ 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.





 Stand: 01.04.2024