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§ 15 Waisenrente

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

1Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. 2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.





 Stand: 01.02.2024