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§ 45 Auszahlung und Anpassung

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

(1)  Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118, 118 a und 272 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2)  1Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. 2Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.





 Stand: 01.02.2024