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§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

(1)  Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist. (2)  Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. (3)  Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht. (4)  Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.





 Stand: 01.02.2024