§ 78 Beteiligung des Bundes
ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )
Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln