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§ 78 Beteiligung des Bundes

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.





 Stand: 01.04.2024