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§ 128 Versicherungsfreiheit

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

Personen, die einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben und nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden sind, bleiben als Landwirt versicherungsfrei.





 Stand: 01.02.2024