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§ 349 a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

1Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. 2Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. 3§ 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.





 Stand: 01.02.2024