Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

1Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. 2Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.





 Stand: 01.04.2024