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§ 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

(1)  Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten. (2)  1Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. 2Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.





 Stand: 01.02.2024