§ 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten
SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )
(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten. (2) 1Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. 2Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.
Stand: 01.02.2024
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