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§ 122 Ausbildungsgeld

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

(1)  Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während 1. einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung, 2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und 3. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann. (2)  Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.





 Stand: 01.04.2024