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§ 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.





 Stand: 01.02.2024