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§ 32 Eignungsfeststellung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.





 Stand: 01.04.2024