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§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird.





 Stand: 01.04.2024