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§ 444 a Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

(1)  § 28 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der Fassung vom 1. August 2016 gilt mit der Maßgabe, dass ein Antrag unberührt von § 28 a Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach dem 31. Juli 2016 gestellt werden kann. (2)  Der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach § 131 a Absatz 3 gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnt. (3)  § 151 Absatz 3 Nummer 3 in der Fassung vom 1. August 2016 ist nur für Ansprüche auf Arbeitslosengeld anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2016 entstanden sind.





 Stand: 01.04.2024