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§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.





 Stand: 01.04.2024