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Artikel 16 Übergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

 
 

Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr. 





 Stand: 01.04.2024