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Artikel 43 Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

 
 

Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen. 





 Stand: 01.04.2024