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Artikel 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

 
 

(1)  1Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. 2 Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden. (2)  Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag. 





 Stand: 01.04.2024