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§ 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung

WoBindG ( Wohnungsbindungsgesetz )

 
 

Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.





 Stand: 01.02.2024