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§ 101 Abweichungen von diesem Gesetz

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

(1)  Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau wird ermächtigt, für die Länder Berlin, Hamburg und Bremen Abweichungen von den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 2 und des § 30 zuzulassen.  (2)  Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als Gemeinden. 





 Stand: 01.04.2024