§ 100 Anwendung der Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes
II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )
Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes die in den § 2, § 5, § 7 und § 9 bis § 17 bestimmten Begriffe verwendet werden, sind diese Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Stand: 01.04.2024
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