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§ 31 Unterrichtung des Ministers durch Landesbehörden

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Die für die das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau über die bewilligten und ausgezahlten Mittel für den Wohnungsbau im Sinne dieses Gesetzes sowie über die Zahl der geförderten Wohnungen und die Art ihrer Förderung. 





 Stand: 01.02.2024