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§ 15 Wohnheime

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten Heime, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung für die Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, Wohnbedürfnisse zu befriedigen. 





 Stand: 01.04.2024