§ 15 Wohnheime
II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )
Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten Heime, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung für die Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, Wohnbedürfnisse zu befriedigen.
Stand: 01.04.2024
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