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§ 5 Verwendung der Prämie

WoPG ( Wohnungsbau-Prämiengesetz )

 
 

(1)  weggefallen (2)  1Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden. 2Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen in den Fällen des § 4 b dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen. (3)  Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgezahlt werden, kann der Prämienberechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der Genossenschaft ausgezahlt wird.





 Stand: 01.04.2024