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§ 10 Fremdmittel

WoGV ( Wohngeldverordnung )

 
 

Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind 1. Darlehen, 2. gestundete Restkaufgelder, 3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.





 Stand: 01.04.2024