§ 10 Fremdmittel
WoGV ( Wohngeldverordnung )
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind 1. Darlehen, 2. gestundete Restkaufgelder, 3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.
Stand: 01.08.2024
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