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§ 1 Anwendungsbereich

WoGV ( Wohngeldverordnung )

 
 

(1)  Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln. (2)  Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann. (3)  Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.





 Stand: 01.09.2024