§ 2 Wohnraum
WoGG ( Wohngeldgesetz )
Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln