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§ 1 Zweck des Wohngeldes

WoGG ( Wohngeldgesetz )

 
 

(1)  Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. (2)  Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.





 Stand: 01.02.2024