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Anlage: (zu § 19 Absatz 2)

WoGG ( Wohngeldgesetz )

 
 

Anlage 3


(zu § 19 Absatz 2) Rechenschritte und Rundungen 1. Werte für "M" und "Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
1 Haushaltsmitglied 2 Haushaltsmitglieder 3 Haushaltsmitglieder 4 Haushaltsmitglieder 5 Haushaltsmitglieder 6 Haushaltsmitglieder
M 52 64 76 88 99 99
Y 350 600 800 1 000 1 200 1 400
7 Haushaltsmitglieder 8 Haushaltsmitglieder 9 Haushaltsmitglieder 10 Haushaltsmitglieder 11 Haushaltsmitglieder 12 Haushaltsmitglieder
M 111 123 135 146 180 286
Y 1 600 1 800 2 000 2 200 2 400 2 600
2. Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für "a", "b", "c" (Anlage 2) und für "M" und "Y" in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte: Berechnung der Dezimalzahlen z1 = a + b · M + c · Y, z2 = z1 · Y, z3 = M − z2, z4 = 1,15 · z3. Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen. 3. Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.



 Stand: 01.02.2024