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§ 1 Gegenstand der Verordnung

WärmeLV ( Wärmelieferverordnung )

 
 

Gegenstand der Verordnung sind 1. Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen werden, und 2. mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach § 556 c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.





 Stand: 01.04.2024