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Anlage: (zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1)

BVII ( Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) )

 
 

Anlage 2


(zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1) Berechnung des umbauten Raumes Der umbaute Raum ist in m3 anzugeben. 1.1  Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes, der umschlossen wird: 1.11  seitlich von den Außenflächen der Umfassungen, 1.12  unten 1.121  bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der untersten Geschoßfußböden, 1.122  bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des Geländes. Liegt der Fußboden des untersten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Abschnitt 1.121, 1.13  oben 1.131  bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Oberflächen der Fußböden über den obersten Vollgeschossen, 1.132  bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhausköpfen und Fahrstuhlschächten von den Außenflächen der umschließenden Wände und Decken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind die begrenzenden Außenflächen durch die Außen- oder Oberkante der Teile zu legen, welche diese Platten unmittelbar tragen), 1.133  bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen der Tragdecke oder Balkenlage, 1.134  bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken von den Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt 1.35. 1.2  Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Raum des nichtausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von den Flächen nach Abschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflächen des Daches. 1.3  bei den Berechnungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist: 1.31  die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses zu berechnen, 1.32  bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflächen der umbaute Raum geschoßweise zu berechnen, 1.33  nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von: 1.331  äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und äußeren Nischen in den Umfassungen, 1.332  Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Seitenflächen offenen, im übrigen umbauten Räumen, 1.34  nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den folgende Bauteile bilden: 1.341  stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen Ansichtsfläche bis zu je 2 m2 (Dachaufbauten mit größerer Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1.42), 1.342  Balkonplatten und Vordächer bis zu 0, 5 m Ausladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vordächer siehe Abschnitt 1.44), 1.343  Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nichtunterkellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster, 1.344  Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0, 5 m unter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m unter der Oberfläche des umgebenden Geländes liegt (Gründungen außergewöhnlicher Art und Tiefe siehe Abschnitt 1.48), 1.345  Kellerlichtschächte und Lichtgräben, 1.35  für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Abschnitt 1.134, 1.36  für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach dem Zweck und deshalb in der Art des Ausbaues wesentlich von den übrigen Teilen unterscheiden, der umbaute Raum getrennt zu berechnen. 1.4  Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfaßt werden folgende (besonders zu veranschlagende) Bauausführungen und Bauteile: 1.41  geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie Hallen, Überdachungen (mit oder ohne Stützen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden, 1.42  Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von mehr als 2 m2 und Dachreiter, 1.43  Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dachflächen, 1.44  Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0, 5 m Ausladung, 1.45  Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen (und ihre Brüstungen), 1.46  Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen, 1.47  freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst hinausragt, 1.48  Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1.344 angegeben, 1.49  wasserdruckhaltende Dichtungen.




 Stand: 01.04.2024