Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

HeizkostenVO ( Verordnung über Heizkostenabrechnung )

 
 

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.





 Stand: 01.04.2024