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Artikel 6 § 1 [Genehmigung]

MRVerbG ( Mietrechtsverbesserungsgesetz )

 
 

(1)  1Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf. 2Als Aufgabe des Wohnzweckes im Sinne des Satzes 1 ist es auch anzusehen, wenn Wohnraum zum Zwecke einer dauernden Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen verwendet werden soll. 3Einer Genehmigung bedarf es nicht für a)   die Umwandlung eines Wohnraumes in einen Nebenraum, insbesondere einen Baderaum, b)   die anderweitige Verwendung von Wohnraum, der nach dem 31. Mai 1990 unter wesentlichem Bauaufwand aus Räumen geschaffen wurde, die anderen als Wohnzwecken dienten. (2)  1Die Genehmigung kann auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. 2Ist die Wirksamkeit der Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln.





 Stand: 01.04.2024