§ 9 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
HTWG ( Haustürwiderrufsgesetz )
(1) Dieses Gesetz tritt am 01.05.1986 in Kraft. (2) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. 2 § 7 findet auch Anwendung auf Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind. (3) Auf Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Stand: 01.11.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln