§ 2 Ende der Widerrufsfrist
HTWG ( Haustürwiderrufsgesetz )
Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.
Stand: 01.03.2023
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