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§ 15 Bußgeldvorschriften

GEIG ( Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz )

 
 

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird, 2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, 3. entgegen § 9 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, oder 4. entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird. (2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.





 Stand: 01.02.2024