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§ 18 Meldebescheinigung

BMG ( Bundesmeldegesetz )

 
 

(1)  1Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. 2Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten: 1. Familienname, 2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, 3. Doktorgrad, 4. Geburtsdatum, 5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. 3Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln. (2)  Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten. (3)  Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt. (4)  Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.





 Stand: 01.04.2024