Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

 
 

Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67 a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.





 Stand: 01.02.2024