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§ 23 b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

 
 

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.





 Stand: 01.02.2024